Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
Haus Förg
Gastätt 6
83224 Staudach-Egerndach
Vertreten durch:
Christine Sigl-Förg
Kontakt:
Telefon: | 08641 4540 |
E-Mail: | sigl-foerg@t-online.de |
Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken:
Die Bilder sind Privateigentum, die Vervielfältigung ist untersagt. Das Copyright liegt beim Homepage-Betreiber.
Datenschutz
Jeder anreisende Gast erhält mit seiner Gästekarte eine Einwilligung der Datenschutz-Grundverordnung nach DSGVO. Diese erlaubt die Speicherung Ihrer Daten sowohl dem Gastgeber als auch dem Tourismus-Verband.
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Beherbergungsvertrag
des Haus Förg:
Mit Ihrer Buchung werden diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültigen Fassung Bestandteil des mit dem Haus Fasching
(nachfolgend: Beherbergungsbetrieb) geschlossenen Vertrages, soweit nicht im
jeweiligen Vertrag abweichende Individualvereinbarungen getroffen wurden.
Wir bitten Sie deshalb, die nachfolgenden Bedingungen aufmerksam zu lesen.
1. Vertragsgegenstand und Vertragsparteien
1.1 Diese AGB gelten für die mit demBeherbergungsbetrieb geschlossenen
Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern zur
Gästebeherbergung sowie die vom Beherbergungsbetrieb weiter erbrachten
Leistungen.
1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden finden nurAnwendung, wenn dies
vorher vereinbart wurde.
1.3 Mit der Buchung, die mündlich, schriftlich,telefonisch, per Telefax, über das
Internet oder per E-Mail erfolgen kann, bietet der Gast dem
Beherbergungsbetrieb den Abschluss eines Vertrages verbindlich an.
1.4 Der Vertrag mit dem Beherbergungsbetriebkommt durch die Annahme des
Antrags des Gastes durch den Beherbergungsbetrieb zustande. Dem
Beherbergungsbetrieb steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu
bestätigen. Der Beherbergungsbetrieb kann sich für den Vertragsschluss
durch eine Vermittlungsstelle (z.B. die örtliche Tourist-Information) vertreten
lassen.
1.5 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigungvom Inhalt des Angebots ab, so
liegt in der Buchungsbestätigung ein neues Angebot an den buchenden
Gast, das dieser innerhalb einer Frist von 10 Tagen gegenüber dem
Beherbergungsbetrieb oder dessen Vertreter annehmen kann. Während
dieser Frist sind der Beherbergungsbetrieb oder sein Vertreter an den Inhalt
dieses neuen Angebotes gebunden. Die Annahmeerklärung kann
ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln (z.B. Bezahlung der
Buchungssumme) gegenüber dem Beherbergungsbetrieb oder dessen
Vertreter erfolgen.
1.6 Vertragspartner sind der Gast und derBeherbergungsbetrieb. Bucht ein Gast
oder ein Dritter für mehrere Personen, so steht der Buchende, wenn er diese
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat, für deren Vertragsverpflichtungen wie für seine eigenen ein.
2. Leistungen und Anreise, Preise, Obliegenheiten
2.1 Leistungspflichten des Beherbergungsbetriebs
Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, die gebuchte Unterkunft ab dem
vereinbarten Zeitpunkt und für die vereinbarte Dauer zur Verfügung zu
stellen und die weiter vereinbarten Leistungen zu erbringen. Wurde seitens
des Beherbergungsbetriebs nicht die Bereitstellung bestimmter Zimmer
schriftlich bestätigt, besteht seitens des Gastes kein Anspruch auf
Bereitstellung bestimmter Zimmer.
Die gebuchte Unterkunft wird vom Leistungsträger am Anreisetag
grundsätzlich bis 18.00 Uhr freigehalten. Der Gast ist verpflichtet, den
Leistungsträger über eine voraussichtlich spätere Anreise rechtzeitig zu
informieren.
Wurde seitens des Gastes bereits eine Anzahlung oder vollständige
Bezahlung geleistet oder wurde die Kreditkartennummer bei der Buchung
angegeben, so wird die Unterkunft auch über diese Zeit hinaus freigehalten.
2.2 Leistungspflichten des Gastes
Der Gast ist verpflichtet, die gebuchte Unterkunft abzunehmen und den
geltenden oder vereinbarten Unterkunftspreis zu entrichten. Dies gilt auch
für vom Gast oder vom Besteller veranlasste Leistungen und Auslagen des
Beherbergungsbetriebes gegenüber Dritten.
Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer bis spätestens 10:00 Uhr
geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann der Beherbergungsbetrieb
über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche
Nutzung des Zimmers den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen. Dem Gast
steht es frei, dem Beherbergungspreis nachzuweisen, dass diesem kein oder
ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
2.3 Preise und Preisanpassung
Maßgeblich ist die jeweilige Preisliste mit den jeweiligen Tarifen und
Leistungsbeschreibungen bzw. die vertragliche Vereinbarung. Im übrigen
sind Leistungen und Tarife freibleibend.
Die vereinbarten Preise schließen die jeweilig gesetzlich bestimmte
Mehrwertsteuer ein.
Der Beherbergungsbetrieb ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Preis
angemessen, höchstens jedoch um 10 Prozent anzuheben, wenn sich der
allgemein für derartige Leistungen vom Beherbergungsbetrieb berechnete
Preis erhöht und zwischen dem Vertragsschluss und der Vertragserfüllung
mehr als 4 Monate liegen.
Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Gast
nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer/Gäste, der
Leistungen des Beherbergungsbetriebs oder der Aufenthaltsdauer der Gäste
wünscht und der Beherbergungsbetrieb dem zustimmt.
2.4 Weitere Vertragspflichten und Obliegenheiten des Gastes
Der Gast darf die gebuchte Unterkunft nur bestimmungsgemäß verwenden
und hat die Räume und die Einrichtung pfleglich und soweit vorhanden im
Einklang mit den Bestimmungen einer Benutzungs- oder Hausordnung zu
verwenden.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, kann die Unterkunft lediglich vom
Gast und den weiteren, sich aus der Buchungsbestätigung ergebenden
Personen in Anspruch genommen werden. Eine Nutzungsüberlassung an
Dritte und insbesondere eine Untervermietung bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Beherbergungsbetriebs.
Der Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel, Störungen und
Gebrauchsbeeinträchtigungen unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb
anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Gastes entfallen nur
dann nicht, wenn die dem Gast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
Wird der Aufenthalt infolge eines Mangels oder einer Störung erheblich
beeinträchtigt, so hat der Gast dem Beherbergungsbetrieb eine
angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist
der Gast berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu
kündigen. Einer Frist zur Abhilfe bedarf es nicht, wenn der
Beherbergungsbetrieb die Abhilfe ernsthaft und endgültig verweigert, die
Abhilfe unmöglich ist oder dem Gast die Fortsetzung des Aufenthalts
unzumutbar ist bzw. der Gast ein für den Beherbergungsbetrieb
erkennbares besonderes Interesse an der außerordentlichen Kündigung hat.
Die Mitnahme von Haustieren bedarf der vorherigen Vereinbarung mit dem
Beherbergungsbetrieb. Dabei ist die Art und Größe des Haustieres und bei
mehreren Tieren deren Zahl anzugeben. Der Gast haftet für die von ihm
mitgebrachten Tiere nach Regeln über Haftung des Tierhalters.
3. Bezahlung, Aufrechnung und Sicherheiten
3.1 Fälligkeit des Beherbergungspreises und Anzahlung
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde sind Beherbergungsleistungen
einschließlich der Neben-, Verbrauchs- und Zusatzkosten (z.B. Minibar,
Telefon, Video) am Tage der Abreise unmittelbar an den
Beherbergungsbetrieb zu bezahlen.
Auch ohne gesonderte Vereinbarung ist der Beherbergungsbetrieb
berechtigt, vom Gast eine Anzahlung in Höhe von 10 bis 30 Prozent der
Buchungssumme zu verlangen. Er ist zudem berechtigt, während des
Aufenthaltes des Gastes aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer
Zwischenrechnung jederzeit fällig zustellen und unverzügliche Zahlung zu
verlangen.
Rechnungen des Beherbergungsbetriebs sind sofort nach Zugang ohne
Abzug zahlbar. Der Gast kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht
innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung
leistet. Ist der Gast Verbraucher, so gilt dies nur, wenn auf diese Folgen in
der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Bei Zahlungsverzug ist der Beherbergungsbetrieb berechtigt, gegenüber
Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins und im
Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 8%
über dem Basiszins geltend zu machen.
Dem Beherbergungsbetrieb bleibt die Geltendmachung eines höheren
Schadens vorbehalten.
Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann der Beherbergungsbetrieb eine
Mahngebühr von 5,00 Euro erheben.
3.2 Kreditkarten, Schecks und sonstige Zahlungsmittel
Es steht dem Beherbergungsbetrieb in jedem einzelnen Fall frei, ob und
welche Kreditkarte er bei Vorlage akzeptiert. Dies gilt auch dann, wenn
durch Aushänge oder durch Auskunft des Personals eine grundsätzliche
Akzeptanz von Kreditkarten angezeigt wird.
Die Entgegennahme von Kreditkarten, Schecks oder sonstigen
Zahlungsmitteln erfolgt nur erfüllungshalber.
3.3 Aufrechnung
Der Gast kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen
festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des
Beherbergungsbetriebs aufrechnen oder mindern.
3.4 Sicherheiten
Bezahlt ein Gast die vereinbarte Buchungssumme nicht oder nicht
rechtzeitig, so hat der Beherbergungsbetrieb an den vom Gast
eingebrachten Sachen ein Pfandrecht zur Sicherung seiner Forderungen aus
der erbrachten Leistung einschließlich der Auslagen. Er hat damit das Recht,
die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen bis zur Bezahlung
zurückzubehalten und ggf. diese zur Befriedigung seiner Ansprüche nach
den gesetzlichen Regeln zu verwerten.
4. Leistungsänderung oder Abweichung
Nach Abschluss des Vertrages kann es in seltenen dringenden Fällen zu
einer erforderlichen Änderung oder Abweichung vom vertraglich
geschuldeten Inhalt der gebuchten Leistung kommen. Derartige Änderungen
sind nur zulässig, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Abweichung von der vertraglich
vereinbarten Leistung führen und für die Abweichung eine sachliche
Rechtfertigung besteht.
Eine nicht erhebliche und zumutbare Abweichung liegt z.B. in der Regel
dann vor, wenn der Leistungsträger dem Gast bei einer
Beherbergungsleistung eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellt,
weil der gemietete Raum unbenutzbar geworden ist oder wichtige
betriebliche Gründe die Umquartierung bedingen.
Der Beherbergungsbetrieb oder sein Vertreter sind verpflichtet, den Gast
unverzüglich über Änderungen oder Abweichungen bezüglich der
vertraglich vereinbarten Leistung zu informieren. Dem Gast ist ggf. die
Möglichkeit zur kostenlosen Umbuchung zu geben oder, falls eine solche
aus Gründen unmöglich ist, die nicht vom Beherbergungsbetrieb zu
vertreten sind, ein kostenfreier Rücktritt von der Buchung anzubieten.
Ist bei einer Beherbergungsleistung der Beherbergungsbetrieb aus
dringenden Gründen gezwungen, eine Stornierung vorzunehmen, so ist
dieser verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Gast unverzüglich ein
anderes, mindestens gleichwertiges Quartier erhält. Erfolgt die Stornierung
erst am Anreisetag oder erfährt der Gast erst bei Anreise von der
Stornierung, hat der Beherbergungsbetrieb innerhalb einer Frist von 4
Stunden für ein Ersatzquartier zu sorgen.
Etwaig entstehende Mehrkosten für ein Ersatzquartier gehen zu Lasten des
jeweiligen Leistungsträgers.
Im Falle einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbes.
Minderung und Schadensersatz) unberührt.
5. Rücktritt vom Vertrag und Nichtanreise
5.1 Rücktritt des Gastes
Der Gast kann jederzeit bis zum Beginn der gebuchten Leistung durch
Erklärung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb vom Vertrag zurücktreten.
Die Rücktrittserklärung soll zur Meidung von Missverständnissen schriftlich
per Post, per Telefax oder per Email erfolgen.
Tritt der Gast von der Buchung zurück oder nimmt er die gebuchte Leistung
nicht in Anspruch, so bleibt die Verpflichtung des Gastes zur Entrichtung
der Buchungssumme/des Beherbergungspreises grundsätzlich bestehen.
Der Beherbergungsbetrieb wird sich im Rahmen seines gewöhnlichen
Geschäftsbetriebes um eine anderweitige Belegung der Unterkunft
bemühen, wobei er nicht verpflichtet ist, besondere Anstrengungen zur
anderweitigen Vermietung zu unternehmen.
Im Falle einer anderweitigen Belegung hat sich der Beherbergungsbetrieb
diese anrechnen zu lassen. Konnte eine anderweitige Belegung nicht erreicht
werden, hat sich der Beherbergungsbetrieb die ersparten Aufwendungen in
Anrechnung bringen zu lassen.
Die Rechtsprechung hat für die Bemessung dieser ersparten Aufwendungen
bei Beherbergungsleistungen folgende, vom Gast an den
Beherbergungsbetrieb zu bezahlende Richtwerte anerkannt:
Gebuchte Leistung: Quote:
Ferienwohnungen und Unterkünfte ohne Verpflegung 90 %
Übernachtung mit Frühstück 80 %
Halbpension 70 %
Vollpension 60 %
Die angegebene Quote bezieht sich jeweils auf den vollen Buchungspreis
einschließlich aller Nebenkosten, wobei etwaige öffentliche Abgaben wie
Fremdenverkehrsbeitrag und Kurtaxe außer Betracht bleiben.
Es bleibt dem Gast ausdrücklich vorbehalten nachzuweisen, dass eine
anderweitige Belegung stattgefunden hat oder dass die ersparten
Aufwendungen des Beherbergungsbetriebs wesentlich höher waren, als die
im Rahmen vorstehender Pauschalen berücksichtigten Beträge. In diesem
Fall ist der Gast nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
Es wird zur Meidung unnötiger Kosten bei unvorhersehbarer Verhinderung
des Reiseantritts dringend der Abschluss einer
Reisekostenrücktrittsversicherung empfohlen.
5.2 Rücktritt / Kündigung des Beherbergungsbetriebs
Ist dem Gast ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt worden, so ist der
Beherbergungsbetrieb innerhalb der vereinbarten Frist ebenfalls zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Anfragen anderer Gäste nach den
gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Hotels die
Buchung des Hotels nicht endgültig bestätigt.
Ein Rücktrittsrecht des Beherbergungsbetriebs besteht ferner dann, wenn
eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen der
hierfür gesetzten Frist geleistet wird.
Ferner ist der Beherbergungsbetrieb berechtigt, aus wichtigem Grund vom
Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Wichtige Gründe sind
unter anderem (aber nicht abschließend):
- die Nichterbringung einer fälligen Leistung
- die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch höhere Gewalt oder andere
vom Beherbergungsbetrieb nicht zu vertretende Umstände
- eine nicht genehmigte Unter- oder Weitervermietung,
- die Buchung des Zimmers unter irreführender oder falscher Angabe
wesentlicher Tatsachen, z.B. des Gastes oder des Zwecks oder
- wenn der Beherbergungsbetrieb begründeten Anlass zu der Annahme hat,
dass die Inanspruchnahme der Beherbergungsleistung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des
Beherbergungsbetriebs oder seiner Gäste in der Öffentlichkeit gefährden
kann und diese Gefährdung nicht aus dem Gefahrenbereich des
Beherbergungsbetriebs herrührt.
Der Beherbergungsbetrieb hat den Gast von der Ausübung des
Rücktrittsrechts unverzüglich, spätestens 14 Tage nach bekannt werden des
Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzten.
In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Gastes
auf Schadenersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen.
Ein etwaiger Anspruch des Beherbergungsbetriebs auf Ersatz eines ihm
entstandenen Schadens und der von ihr getätigten Aufwendungen bleibt im
Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.
6. Vorzeitige Vertragsbeendigung
Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, endet der Vertrag mit dem
Ablauf der vereinbarten Zeit.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch den Gast bleibt der
Anspruch des Beherbergungsbetriebs auf die volle Buchungssumme
unberührt. Der Beherbergungsbetrieb wird sich jedoch im Rahmen seines
gewöhnlichen Geschäftsbetriebes um eine anderweitige Nutzung der
vertraglich vereinbarten, aber nicht in Anspruch genommenen Leistung
bemühen, wobei er insoweit nicht verpflichtet ist, besondere Anstrengungen
zu unternehmen.
Mit dem Tode des Gastes endet der Vertrag mit dem Beherbergungsbetrieb.
7. Haftung
7.1 Haftung für vertragliche Verpflichtungen
Der Beherbergungsbetrieb haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag.
Ansprüche des Gastes auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, wenn der Beherbergungsbetrieb die
Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Beherbergungsbetriebs beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des
Beherbergungsbetriebs beruhen.
Unberührt bleibt ferner die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung aus einer vom Hotel
übernommenen Garantie.
Einer Pflichtverletzung des Beherbergungsbetriebs steht die eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Bei Auftreten von Störungen oder Mängel an den Leistungen des
Beherbergungsbetriebs, wird dieser bei Kenntnis oder auf unverzügliche
Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen.
Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu
beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der
Gast verpflichtet, den Beherbergungsbetrieb rechtzeitig auf die Möglichkeit
der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
7.2 Haftung für eingebrachte Sachen
Für eingebrachte Sachen haftet der Beherbergungsbetrieb dem Gast nach
den gesetzlichen Bestimmungen, also bis zum Hundertfachen des
Zimmerpreises, höchstens € 3.500,- sowie für Geld, Wertpapiere und
Kostbarkeiten bis zu € 800,-.
Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert von
€ 10.000,00 im Hotelsafe oder bis zu einem Wert von € 800,00 im
Zimmersafe aufbewahrt werden. Der Beherbergungsbetrieb empfiehlt, von
dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Gast nach Erlangen der
Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem
Beherbergungsbetrieb Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende
Haftung des Beherbergungsbetriebs gelten vorstehende Ziff. 7.1 Abs. 2 bis
4 entsprechend.
7.3 Parkplatzschäden
Wird dem Gast entgeltlich oder unentgeltlich ein Stellplatz in der Garage
oder auf einem Parkplatz des Beherbergungsbetriebs zur Verfügung gestellt,
so kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine
Überwachungspflicht seitens des Beherbergungsbetriebs entsteht nicht.
Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück des
Beherbergungsbetriebs abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und
deren Inhalte haftet der Beherbergungsbetrieb nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit seinerseits. Ziff. 7.1 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
7.4 Weckaufträge, Post und Warensendungen
Weckaufträge werden vom Beherbergungsbetrieb mit größter Sorgfalt
ausgeführt.
Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt
behandelt. Der Beherbergungsbetrieb übernimmt die Zustellung,
Aufbewahrung und - auf Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung
derselben. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
8. Verjährung
8.1 Ansprüche des Gastes gegenüber demBeherbergungsbetrieb, gleich aus
welchem Rechtsgrund – ausgenommen Ansprüche aus einer unerlaubten
Handlung – verjähren nach einem Jahr. Ansprüche aus einer unerlaubten
Handlung verjähren nach den gesetzlichen Regeln.
8.2 Die Verjährung beginnt mit dem Schluss desJahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gast von den Anspruch begründenden Umständen
und dem Beherbergungsbetrieb als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
8.3 Schweben zwischen dem Gast und demBeherbergungsbetrieb
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Gast oder der
Beherbergungsbetrieb die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
9. Datenschutz
9.1 Der Beherbergungsbetrieb erhebt undverarbeitet personenbezogene Daten
ausschließlich zur Abwicklung der Buchungen des Gastes. Alle Daten der
Gäste werden dabei unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Teledienstdatenschutzgesetzes
(TDDSG) gespeichert und verarbeitet.
9.2 Der Gast hat jederzeit ein Recht aufkostenlose Auskunft, Berichtigung,
Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.
9.3 Seine von ihm bekannt gegebenenpersonenbezogenen Daten werden nur
zur Begründung und Durchführung der Beherbergungsleistung und zur
Durchführung der weiteren gebuchten Leistungen verwendet. Dabei ist der
Beherbergungsbetrieb berechtigt, zur Durchführung von Anfragen,
Buchungen und zur Zahlungsabwicklung diese Daten auch an Dritte
weiterzugeben.
9.4 Der Beherbergungsbetrieb ist bis aufWiderruf berechtigt, die erhobenen
personenbezogenen Daten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der
Marktforschung sowie der bedarfsgerechten Gestaltung von Angeboten bzw.
Dienstleistungen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Der Widerruf
kann jederzeit formlos gegenüber dem Beherbergungsbetrieb erklärt
werden.
10. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
10.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags,der Antragsannahme oder
dieser Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag sollen
schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den
Kunden sind unwirksam.
10.2 Auf das gesamte Rechts- undVertragsverhältnis zwischen dem
Beherbergungsbetrieb und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder
Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist
ausgeschlossen.
10.3 Klagen gegen den Beherbergungsbetrieb sindan dessen Sitz zu erheben.
10.4 Für Klagen des Beherbergungsbetriebs gegenden Gast ist dessen Wohnsitz
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen,
die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
In diesen Fällen ist der Sitz des Beherbergungsbetriebs maßgebend.
10.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieserAllgemeinen Geschäftsbedingungen
für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im
übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften