Impressum  

Angaben gemäß § 5 TMG:
 

Haus Förg

Gastätt 6

83224 Staudach-Egerndach 

 

Vertreten durch:

Christine Sigl-Förg 

Kontakt:

Telefon:

08641 4540

E-Mail:

sigl-foerg@t-online.de

 

Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken:

Die Bilder sind Privateigentum, die Vervielfältigung ist untersagt. Das Copyright liegt beim Homepage-Betreiber.


Datenschutz


Jeder anreisende Gast erhält mit seiner Gästekarte eine Einwilligung der Datenschutz-Grundverordnung nach DSGVO. Diese erlaubt die Speicherung Ihrer Daten sowohl dem Gastgeber als auch dem Tourismus-Verband.

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Beherbergungsvertrag
des Haus Förg:

Mit Ihrer Buchung werden diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses gültigen Fassung Bestandteil des mit dem Haus Fasching

(nachfolgend: Beherbergungsbetrieb) geschlossenen Vertrages, soweit nicht im

jeweiligen Vertrag abweichende Individualvereinbarungen getroffen wurden.

Wir bitten Sie deshalb, die nachfolgenden Bedingungen aufmerksam zu lesen.

1. Vertragsgegenstand und Vertragsparteien

1.1 Diese AGB gelten für die mit demBeherbergungsbetrieb geschlossenen

Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern zur

Gästebeherbergung sowie die vom Beherbergungsbetrieb weiter erbrachten

Leistungen.

1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden finden nurAnwendung, wenn dies

vorher vereinbart wurde.

1.3 Mit der Buchung, die mündlich, schriftlich,telefonisch, per Telefax, über das

Internet oder per E-Mail erfolgen kann, bietet der Gast dem

Beherbergungsbetrieb den Abschluss eines Vertrages verbindlich an.

1.4 Der Vertrag mit dem Beherbergungsbetriebkommt durch die Annahme des

Antrags des Gastes durch den Beherbergungsbetrieb zustande. Dem

Beherbergungsbetrieb steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu

bestätigen. Der Beherbergungsbetrieb kann sich für den Vertragsschluss

durch eine Vermittlungsstelle (z.B. die örtliche Tourist-Information) vertreten

lassen.

1.5 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigungvom Inhalt des Angebots ab, so

liegt in der Buchungsbestätigung ein neues Angebot an den buchenden

Gast, das dieser innerhalb einer Frist von 10 Tagen gegenüber dem

Beherbergungsbetrieb oder dessen Vertreter annehmen kann. Während

dieser Frist sind der Beherbergungsbetrieb oder sein Vertreter an den Inhalt

dieses neuen Angebotes gebunden. Die Annahmeerklärung kann

ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln (z.B. Bezahlung der

Buchungssumme) gegenüber dem Beherbergungsbetrieb oder dessen

Vertreter erfolgen.

1.6 Vertragspartner sind der Gast und derBeherbergungsbetrieb. Bucht ein Gast

oder ein Dritter für mehrere Personen, so steht der Buchende, wenn er diese

Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen

hat, für deren Vertragsverpflichtungen wie für seine eigenen ein.

2. Leistungen und Anreise, Preise, Obliegenheiten

2.1 Leistungspflichten des Beherbergungsbetriebs

Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, die gebuchte Unterkunft ab dem

vereinbarten Zeitpunkt und für die vereinbarte Dauer zur Verfügung zu

stellen und die weiter vereinbarten Leistungen zu erbringen. Wurde seitens

des Beherbergungsbetriebs nicht die Bereitstellung bestimmter Zimmer

schriftlich bestätigt, besteht seitens des Gastes kein Anspruch auf

Bereitstellung bestimmter Zimmer.

Die gebuchte Unterkunft wird vom Leistungsträger am Anreisetag

grundsätzlich bis 18.00 Uhr freigehalten. Der Gast ist verpflichtet, den

Leistungsträger über eine voraussichtlich spätere Anreise rechtzeitig zu

informieren.

Wurde seitens des Gastes bereits eine Anzahlung oder vollständige

Bezahlung geleistet oder wurde die Kreditkartennummer bei der Buchung

angegeben, so wird die Unterkunft auch über diese Zeit hinaus freigehalten.

2.2 Leistungspflichten des Gastes

Der Gast ist verpflichtet, die gebuchte Unterkunft abzunehmen und den

geltenden oder vereinbarten Unterkunftspreis zu entrichten. Dies gilt auch

für vom Gast oder vom Besteller veranlasste Leistungen und Auslagen des

Beherbergungsbetriebes gegenüber Dritten.

Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer bis spätestens 10:00 Uhr

geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann der Beherbergungsbetrieb

über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche

Nutzung des Zimmers den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen. Dem Gast

steht es frei, dem Beherbergungspreis nachzuweisen, dass diesem kein oder

ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

2.3 Preise und Preisanpassung

Maßgeblich ist die jeweilige Preisliste mit den jeweiligen Tarifen und

Leistungsbeschreibungen bzw. die vertragliche Vereinbarung. Im übrigen

sind Leistungen und Tarife freibleibend.

Die vereinbarten Preise schließen die jeweilig gesetzlich bestimmte

Mehrwertsteuer ein.

Der Beherbergungsbetrieb ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Preis

angemessen, höchstens jedoch um 10 Prozent anzuheben, wenn sich der

allgemein für derartige Leistungen vom Beherbergungsbetrieb berechnete

Preis erhöht und zwischen dem Vertragsschluss und der Vertragserfüllung

mehr als 4 Monate liegen.

Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Gast

nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer/Gäste, der

Leistungen des Beherbergungsbetriebs oder der Aufenthaltsdauer der Gäste

wünscht und der Beherbergungsbetrieb dem zustimmt.

2.4 Weitere Vertragspflichten und Obliegenheiten des Gastes

Der Gast darf die gebuchte Unterkunft nur bestimmungsgemäß verwenden

und hat die Räume und die Einrichtung pfleglich und soweit vorhanden im

Einklang mit den Bestimmungen einer Benutzungs- oder Hausordnung zu

verwenden.

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, kann die Unterkunft lediglich vom

Gast und den weiteren, sich aus der Buchungsbestätigung ergebenden

Personen in Anspruch genommen werden. Eine Nutzungsüberlassung an

Dritte und insbesondere eine Untervermietung bedürfen der vorherigen

schriftlichen Zustimmung des Beherbergungsbetriebs.

Der Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel, Störungen und

Gebrauchsbeeinträchtigungen unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb

anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Gastes entfallen nur

dann nicht, wenn die dem Gast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

Wird der Aufenthalt infolge eines Mangels oder einer Störung erheblich

beeinträchtigt, so hat der Gast dem Beherbergungsbetrieb eine

angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist

der Gast berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu

kündigen. Einer Frist zur Abhilfe bedarf es nicht, wenn der

Beherbergungsbetrieb die Abhilfe ernsthaft und endgültig verweigert, die

Abhilfe unmöglich ist oder dem Gast die Fortsetzung des Aufenthalts

unzumutbar ist bzw. der Gast ein für den Beherbergungsbetrieb

erkennbares besonderes Interesse an der außerordentlichen Kündigung hat.

Die Mitnahme von Haustieren bedarf der vorherigen Vereinbarung mit dem

Beherbergungsbetrieb. Dabei ist die Art und Größe des Haustieres und bei

mehreren Tieren deren Zahl anzugeben. Der Gast haftet für die von ihm

mitgebrachten Tiere nach Regeln über Haftung des Tierhalters.

3. Bezahlung, Aufrechnung und Sicherheiten

3.1 Fälligkeit des Beherbergungspreises und Anzahlung

Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde sind Beherbergungsleistungen

einschließlich der Neben-, Verbrauchs- und Zusatzkosten (z.B. Minibar,

Telefon, Video) am Tage der Abreise unmittelbar an den

Beherbergungsbetrieb zu bezahlen.

Auch ohne gesonderte Vereinbarung ist der Beherbergungsbetrieb

berechtigt, vom Gast eine Anzahlung in Höhe von 10 bis 30 Prozent der

Buchungssumme zu verlangen. Er ist zudem berechtigt, während des

Aufenthaltes des Gastes aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer

Zwischenrechnung jederzeit fällig zustellen und unverzügliche Zahlung zu

verlangen.

Rechnungen des Beherbergungsbetriebs sind sofort nach Zugang ohne

Abzug zahlbar. Der Gast kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht

innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung

leistet. Ist der Gast Verbraucher, so gilt dies nur, wenn auf diese Folgen in

der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Bei Zahlungsverzug ist der Beherbergungsbetrieb berechtigt, gegenüber

Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins und im

Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 8%

über dem Basiszins geltend zu machen.

Dem Beherbergungsbetrieb bleibt die Geltendmachung eines höheren

Schadens vorbehalten.

Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann der Beherbergungsbetrieb eine

Mahngebühr von 5,00 Euro erheben.

3.2 Kreditkarten, Schecks und sonstige Zahlungsmittel

Es steht dem Beherbergungsbetrieb in jedem einzelnen Fall frei, ob und

welche Kreditkarte er bei Vorlage akzeptiert. Dies gilt auch dann, wenn

durch Aushänge oder durch Auskunft des Personals eine grundsätzliche

Akzeptanz von Kreditkarten angezeigt wird.

Die Entgegennahme von Kreditkarten, Schecks oder sonstigen

Zahlungsmitteln erfolgt nur erfüllungshalber.

3.3 Aufrechnung

Der Gast kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen

festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des

Beherbergungsbetriebs aufrechnen oder mindern.

3.4 Sicherheiten

Bezahlt ein Gast die vereinbarte Buchungssumme nicht oder nicht

rechtzeitig, so hat der Beherbergungsbetrieb an den vom Gast

eingebrachten Sachen ein Pfandrecht zur Sicherung seiner Forderungen aus

der erbrachten Leistung einschließlich der Auslagen. Er hat damit das Recht,

die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen bis zur Bezahlung

zurückzubehalten und ggf. diese zur Befriedigung seiner Ansprüche nach

den gesetzlichen Regeln zu verwerten.

4. Leistungsänderung oder Abweichung

Nach Abschluss des Vertrages kann es in seltenen dringenden Fällen zu

einer erforderlichen Änderung oder Abweichung vom vertraglich

geschuldeten Inhalt der gebuchten Leistung kommen. Derartige Änderungen

sind nur zulässig, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht

erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Abweichung von der vertraglich

vereinbarten Leistung führen und für die Abweichung eine sachliche

Rechtfertigung besteht.

Eine nicht erhebliche und zumutbare Abweichung liegt z.B. in der Regel

dann vor, wenn der Leistungsträger dem Gast bei einer

Beherbergungsleistung eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellt,

weil der gemietete Raum unbenutzbar geworden ist oder wichtige

betriebliche Gründe die Umquartierung bedingen.

Der Beherbergungsbetrieb oder sein Vertreter sind verpflichtet, den Gast

unverzüglich über Änderungen oder Abweichungen bezüglich der

vertraglich vereinbarten Leistung zu informieren. Dem Gast ist ggf. die

Möglichkeit zur kostenlosen Umbuchung zu geben oder, falls eine solche

aus Gründen unmöglich ist, die nicht vom Beherbergungsbetrieb zu

vertreten sind, ein kostenfreier Rücktritt von der Buchung anzubieten.

Ist bei einer Beherbergungsleistung der Beherbergungsbetrieb aus

dringenden Gründen gezwungen, eine Stornierung vorzunehmen, so ist

dieser verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Gast unverzüglich ein

anderes, mindestens gleichwertiges Quartier erhält. Erfolgt die Stornierung

erst am Anreisetag oder erfährt der Gast erst bei Anreise von der

Stornierung, hat der Beherbergungsbetrieb innerhalb einer Frist von 4

Stunden für ein Ersatzquartier zu sorgen.

Etwaig entstehende Mehrkosten für ein Ersatzquartier gehen zu Lasten des

jeweiligen Leistungsträgers.

Im Falle einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbes.

Minderung und Schadensersatz) unberührt.

5. Rücktritt vom Vertrag und Nichtanreise

5.1 Rücktritt des Gastes

Der Gast kann jederzeit bis zum Beginn der gebuchten Leistung durch

Erklärung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb vom Vertrag zurücktreten.

Die Rücktrittserklärung soll zur Meidung von Missverständnissen schriftlich

per Post, per Telefax oder per Email erfolgen.

Tritt der Gast von der Buchung zurück oder nimmt er die gebuchte Leistung

nicht in Anspruch, so bleibt die Verpflichtung des Gastes zur Entrichtung

der Buchungssumme/des Beherbergungspreises grundsätzlich bestehen.

Der Beherbergungsbetrieb wird sich im Rahmen seines gewöhnlichen

Geschäftsbetriebes um eine anderweitige Belegung der Unterkunft

bemühen, wobei er nicht verpflichtet ist, besondere Anstrengungen zur

anderweitigen Vermietung zu unternehmen.

Im Falle einer anderweitigen Belegung hat sich der Beherbergungsbetrieb

diese anrechnen zu lassen. Konnte eine anderweitige Belegung nicht erreicht

werden, hat sich der Beherbergungsbetrieb die ersparten Aufwendungen in

Anrechnung bringen zu lassen.

Die Rechtsprechung hat für die Bemessung dieser ersparten Aufwendungen

bei Beherbergungsleistungen folgende, vom Gast an den

Beherbergungsbetrieb zu bezahlende Richtwerte anerkannt:

Gebuchte Leistung: Quote:

Ferienwohnungen und Unterkünfte ohne Verpflegung 90 %

Übernachtung mit Frühstück 80 %

Halbpension 70 %

Vollpension 60 %

Die angegebene Quote bezieht sich jeweils auf den vollen Buchungspreis

einschließlich aller Nebenkosten, wobei etwaige öffentliche Abgaben wie

Fremdenverkehrsbeitrag und Kurtaxe außer Betracht bleiben.

Es bleibt dem Gast ausdrücklich vorbehalten nachzuweisen, dass eine

anderweitige Belegung stattgefunden hat oder dass die ersparten

Aufwendungen des Beherbergungsbetriebs wesentlich höher waren, als die

im Rahmen vorstehender Pauschalen berücksichtigten Beträge. In diesem

Fall ist der Gast nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.

Es wird zur Meidung unnötiger Kosten bei unvorhersehbarer Verhinderung

des Reiseantritts dringend der Abschluss einer

Reisekostenrücktrittsversicherung empfohlen.

5.2 Rücktritt / Kündigung des Beherbergungsbetriebs

Ist dem Gast ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt worden, so ist der

Beherbergungsbetrieb innerhalb der vereinbarten Frist ebenfalls zum

Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Anfragen anderer Gäste nach den

gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Hotels die

Buchung des Hotels nicht endgültig bestätigt.

Ein Rücktrittsrecht des Beherbergungsbetriebs besteht ferner dann, wenn

eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen der

hierfür gesetzten Frist geleistet wird.

Ferner ist der Beherbergungsbetrieb berechtigt, aus wichtigem Grund vom

Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Wichtige Gründe sind

unter anderem (aber nicht abschließend):

- die Nichterbringung einer fälligen Leistung

- die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch höhere Gewalt oder andere

vom Beherbergungsbetrieb nicht zu vertretende Umstände

- eine nicht genehmigte Unter- oder Weitervermietung,

- die Buchung des Zimmers unter irreführender oder falscher Angabe

wesentlicher Tatsachen, z.B. des Gastes oder des Zwecks oder

- wenn der Beherbergungsbetrieb begründeten Anlass zu der Annahme hat,

dass die Inanspruchnahme der Beherbergungsleistung den reibungslosen

Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des

Beherbergungsbetriebs oder seiner Gäste in der Öffentlichkeit gefährden

kann und diese Gefährdung nicht aus dem Gefahrenbereich des

Beherbergungsbetriebs herrührt.

Der Beherbergungsbetrieb hat den Gast von der Ausübung des

Rücktrittsrechts unverzüglich, spätestens 14 Tage nach bekannt werden des

Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzten.

In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Gastes

auf Schadenersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen.

Ein etwaiger Anspruch des Beherbergungsbetriebs auf Ersatz eines ihm

entstandenen Schadens und der von ihr getätigten Aufwendungen bleibt im

Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.

6. Vorzeitige Vertragsbeendigung

Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, endet der Vertrag mit dem

Ablauf der vereinbarten Zeit.

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch den Gast bleibt der

Anspruch des Beherbergungsbetriebs auf die volle Buchungssumme

unberührt. Der Beherbergungsbetrieb wird sich jedoch im Rahmen seines

gewöhnlichen Geschäftsbetriebes um eine anderweitige Nutzung der

vertraglich vereinbarten, aber nicht in Anspruch genommenen Leistung

bemühen, wobei er insoweit nicht verpflichtet ist, besondere Anstrengungen

zu unternehmen.

Mit dem Tode des Gastes endet der Vertrag mit dem Beherbergungsbetrieb.

7. Haftung

7.1 Haftung für vertragliche Verpflichtungen

Der Beherbergungsbetrieb haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag.

Ansprüche des Gastes auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit, wenn der Beherbergungsbetrieb die

Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige Schäden, die auf einer

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des

Beherbergungsbetriebs beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen

oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des

Beherbergungsbetriebs beruhen.

Unberührt bleibt ferner die zwingende Haftung nach dem

Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung aus einer vom Hotel

übernommenen Garantie.

Einer Pflichtverletzung des Beherbergungsbetriebs steht die eines

gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

Bei Auftreten von Störungen oder Mängel an den Leistungen des

Beherbergungsbetriebs, wird dieser bei Kenntnis oder auf unverzügliche

Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen.

Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu

beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der

Gast verpflichtet, den Beherbergungsbetrieb rechtzeitig auf die Möglichkeit

der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

7.2 Haftung für eingebrachte Sachen

Für eingebrachte Sachen haftet der Beherbergungsbetrieb dem Gast nach

den gesetzlichen Bestimmungen, also bis zum Hundertfachen des

Zimmerpreises, höchstens € 3.500,- sowie für Geld, Wertpapiere und

Kostbarkeiten bis zu € 800,-.

Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert von

€ 10.000,00 im Hotelsafe oder bis zu einem Wert von € 800,00 im

Zimmersafe aufbewahrt werden. Der Beherbergungsbetrieb empfiehlt, von

dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Gast nach Erlangen der

Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem

Beherbergungsbetrieb Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende

Haftung des Beherbergungsbetriebs gelten vorstehende Ziff. 7.1 Abs. 2 bis

4 entsprechend.

7.3 Parkplatzschäden

Wird dem Gast entgeltlich oder unentgeltlich ein Stellplatz in der Garage

oder auf einem Parkplatz des Beherbergungsbetriebs zur Verfügung gestellt,

so kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine

Überwachungspflicht seitens des Beherbergungsbetriebs entsteht nicht.

Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück des

Beherbergungsbetriebs abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und

deren Inhalte haftet der Beherbergungsbetrieb nur bei Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit seinerseits. Ziff. 7.1 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

7.4 Weckaufträge, Post und Warensendungen

Weckaufträge werden vom Beherbergungsbetrieb mit größter Sorgfalt

ausgeführt.

Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt

behandelt. Der Beherbergungsbetrieb übernimmt die Zustellung,

Aufbewahrung und - auf Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung

derselben. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

8. Verjährung

8.1 Ansprüche des Gastes gegenüber demBeherbergungsbetrieb, gleich aus

welchem Rechtsgrund – ausgenommen Ansprüche aus einer unerlaubten

Handlung – verjähren nach einem Jahr. Ansprüche aus einer unerlaubten

Handlung verjähren nach den gesetzlichen Regeln.

8.2 Die Verjährung beginnt mit dem Schluss desJahres, in dem der Anspruch

entstanden ist und der Gast von den Anspruch begründenden Umständen

und dem Beherbergungsbetrieb als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne

grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

8.3 Schweben zwischen dem Gast und demBeherbergungsbetrieb

Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden

Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Gast oder der

Beherbergungsbetrieb die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die

Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

9. Datenschutz

9.1 Der Beherbergungsbetrieb erhebt undverarbeitet personenbezogene Daten

ausschließlich zur Abwicklung der Buchungen des Gastes. Alle Daten der

Gäste werden dabei unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Teledienstdatenschutzgesetzes

(TDDSG) gespeichert und verarbeitet.

9.2 Der Gast hat jederzeit ein Recht aufkostenlose Auskunft, Berichtigung,

Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.

9.3 Seine von ihm bekannt gegebenenpersonenbezogenen Daten werden nur

zur Begründung und Durchführung der Beherbergungsleistung und zur

Durchführung der weiteren gebuchten Leistungen verwendet. Dabei ist der

Beherbergungsbetrieb berechtigt, zur Durchführung von Anfragen,

Buchungen und zur Zahlungsabwicklung diese Daten auch an Dritte

weiterzugeben.

9.4 Der Beherbergungsbetrieb ist bis aufWiderruf berechtigt, die erhobenen

personenbezogenen Daten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der

Marktforschung sowie der bedarfsgerechten Gestaltung von Angeboten bzw.

Dienstleistungen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Der Widerruf

kann jederzeit formlos gegenüber dem Beherbergungsbetrieb erklärt

werden.

10. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

10.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags,der Antragsannahme oder

dieser Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag sollen

schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den

Kunden sind unwirksam.

10.2 Auf das gesamte Rechts- undVertragsverhältnis zwischen dem

Beherbergungsbetrieb und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder

Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht

Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist

ausgeschlossen.

10.3 Klagen gegen den Beherbergungsbetrieb sindan dessen Sitz zu erheben.

10.4 Für Klagen des Beherbergungsbetriebs gegenden Gast ist dessen Wohnsitz

maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute,

juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen,

die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder

gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

In diesen Fällen ist der Sitz des Beherbergungsbetriebs maßgebend.

10.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieserAllgemeinen Geschäftsbedingungen

für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird

dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im

übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften